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BZ 2025 228

Parteientschädigung

Zug OG · 2026-03-19 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 24. November 2025 stellte die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerde- führerin) beim Kantonsgericht Zug das Konkursbegehren gegen die C.________ AG (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Cham. Am 25. November 2025 lud das Kantonsgericht die Parteien zur Konkursverhandlung vom 16. Dezember 2025, 09:00 Uhr, vor und bezifferte die Konkursforderung auf CHF 39'488.00. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 schrieb der Einzelrichter am Kan- tonsgericht Zug das Konkurseröffnungsverfahren zufolge Zahlung ab. 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte im Wesentlichen, die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdegegnerin, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 3. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlas- sung.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Einzelrichter habe gestützt auf die Zahlungsaufträge der E.________ über CHF 17'830.00 und der F.________ über CHF 21'658.00 das Konkursbegehren abgewiesen, ohne zu prüfen, ob tatsächlich eine Überweisung erfolgt sei. Eine solche sei bis heute nicht erfolgt. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2025 habe der CMO der Beschwerdegegnerin ausdrücklich eingeräumt, dass die Zahlungen "nicht von der Bank freigegeben wurden" und dass sich diese noch "in Genehmigung" befän- den, weil die erforderliche zweite Unterschrift fehle. Er habe damit bestätigt, dass zum Zeit- punkt der Verhandlung vom 16. Dezember 2025 die Schuld nicht bezahlt gewesen sei und die dem Gericht eingereichten Dokumente keinen effektiven Geldeingang belegt hätten. Die Voraussetzungen von Art. 172 SchKG für die Abweisung des Konkursbegehrens seien weder damals erfüllt gewesen noch sei dies heute der Fall.

E. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. Dezember 2025 aufgehoben und über die Beschwerdegegnerin wird der Kon- kurs eröffnet.

E. 1.2 Das Datum der Konkurseröffnung wird festgesetzt auf 23. Februar 2026, 15:45 Uhr. 2. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 600.00 auferlegt und in ihrem Konkurs zur Kollokation angemeldet. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Beschwerdever- fahren mit CHF 800.00 zu entschädigen.

E. 2 Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO geltend angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegrif- fen, getilgt ist oder der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Kantonsgericht mit E-Mail vom 16. Dezember 2025, 07:24 Uhr, mit, sie habe die Konkursforderung mit zwei Zahlungen über CHF 21'658.00 und CHF 17'830.00 beglichen, und reichte dazu zwei Bankbelege ein. In demjenigen der F.________, mit welchem eine Zahlung von CHF 21'658.00 an die Beschwerdeführerin in

Seite 3/4 Auftrag gegeben wurde, wird der 16. Dezember 2025 als Ausführungsdatum angegeben und unter der Rubrik Auftragsstatus steht der Vermerk "Bereit zur Ausführung". Auch gemäss dem Beleg der E.________ mit der Bezeichnung "Domestic Payment" wird eine Zahlung von CHF 17'830.00 an die Beschwerdeführerin lediglich in Auftrag gegeben. Als "Execution Date" wird der 16. Dezember 2025 erwähnt und der Status als "Open" bezeichnet (Vi act. 4). Mit diesen Belegen hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Vorinstanz nicht den urkundlichen Nachweis erbracht, dass die Konkursforderung vor der auf den 16. Dezember 2025 um 09:00 Uhr angesetzten Konkursverhandlung getilgt wurde. Vielmehr wird laut diesen Belegen einzig bestätigt, dass bei den Banken Zahlungsaufträge eingegangen sind, die aber noch nicht ausgeführt wurden. In der E-Mail vom 18. Dezember 2025, 16:43Uhr, räumte die Beschwer- degegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin denn auch ein, dass die Abwicklung der Zah- lung von CHF 17'830.00 bei der E.________ noch ausstehend und die Zahlung von CHF 21'658.00 aufgrund der fehlenden zweiten Unterschrift eines ihrer Vertreter auf dem Zahlungsauftrag von der F.________ noch nicht ausgeführt worden sei (act. 1/D S. 1 f.). Der Entscheid der Vorinstanz, das Konkurseröffnungsverfahren zufolge Zahlung abzuschreiben, beruht demnach auf einer offensichtlichen unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Er ist daher aufzuheben und über die Beschwerdegegnerin ist mangels Tilgung der Konkursforde- rung inkl. Zinsen und Kosten vor der Konkursverhandlung vom 16. Dezember 2025 der Kon- kurs zu eröffnen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

E. 4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens ist allein das Rechtsbegehren der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat. Die Gegenpartei kann sich durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht nicht entziehen. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler ("Justiz- panne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechts- mittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_106/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2.2, 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 und 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 [nicht publiziert in BGE 149 III 12] je mit Hinweisen).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin dringt im vorliegenden Verfahren mit ihren Anträgen durch. Zudem hat die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren durch ihre unzutreffende Behaup- tung im vorinstanzlichen Verfahren, die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten sei vor der Konkursverhandlung getilgt worden, letztlich verursacht. Eine Justizpanne liegt damit nicht vor, erfolgte der Fehlentscheid doch aufgrund der irreführenden Angaben der Beschwerde- gegnerin. Demgemäss rechtfertigt es sich, dieser die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf- zuerlegen. Ferner hat sie die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da sie von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beantragt wurde (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 25a AnwT und Ziffer 2.1.1 der Weisung der Justizverwaltungsabteilung des Oberge- richts Zug vom 29. Juli 2015 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug).

Seite 4/4 Urteilsspruch

E. 5 Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 1227) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Cham (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 228 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ SA, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Abschreibung des Konkurseröffnungsverfahrens (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. Dezember 2025)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 24. November 2025 stellte die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerde- führerin) beim Kantonsgericht Zug das Konkursbegehren gegen die C.________ AG (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Cham. Am 25. November 2025 lud das Kantonsgericht die Parteien zur Konkursverhandlung vom 16. Dezember 2025, 09:00 Uhr, vor und bezifferte die Konkursforderung auf CHF 39'488.00. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 schrieb der Einzelrichter am Kan- tonsgericht Zug das Konkurseröffnungsverfahren zufolge Zahlung ab. 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte im Wesentlichen, die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdegegnerin, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 3. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlas- sung. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Einzelrichter habe gestützt auf die Zahlungsaufträge der E.________ über CHF 17'830.00 und der F.________ über CHF 21'658.00 das Konkursbegehren abgewiesen, ohne zu prüfen, ob tatsächlich eine Überweisung erfolgt sei. Eine solche sei bis heute nicht erfolgt. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2025 habe der CMO der Beschwerdegegnerin ausdrücklich eingeräumt, dass die Zahlungen "nicht von der Bank freigegeben wurden" und dass sich diese noch "in Genehmigung" befän- den, weil die erforderliche zweite Unterschrift fehle. Er habe damit bestätigt, dass zum Zeit- punkt der Verhandlung vom 16. Dezember 2025 die Schuld nicht bezahlt gewesen sei und die dem Gericht eingereichten Dokumente keinen effektiven Geldeingang belegt hätten. Die Voraussetzungen von Art. 172 SchKG für die Abweisung des Konkursbegehrens seien weder damals erfüllt gewesen noch sei dies heute der Fall. 2. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO geltend angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegrif- fen, getilgt ist oder der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. 3. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Kantonsgericht mit E-Mail vom 16. Dezember 2025, 07:24 Uhr, mit, sie habe die Konkursforderung mit zwei Zahlungen über CHF 21'658.00 und CHF 17'830.00 beglichen, und reichte dazu zwei Bankbelege ein. In demjenigen der F.________, mit welchem eine Zahlung von CHF 21'658.00 an die Beschwerdeführerin in

Seite 3/4 Auftrag gegeben wurde, wird der 16. Dezember 2025 als Ausführungsdatum angegeben und unter der Rubrik Auftragsstatus steht der Vermerk "Bereit zur Ausführung". Auch gemäss dem Beleg der E.________ mit der Bezeichnung "Domestic Payment" wird eine Zahlung von CHF 17'830.00 an die Beschwerdeführerin lediglich in Auftrag gegeben. Als "Execution Date" wird der 16. Dezember 2025 erwähnt und der Status als "Open" bezeichnet (Vi act. 4). Mit diesen Belegen hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Vorinstanz nicht den urkundlichen Nachweis erbracht, dass die Konkursforderung vor der auf den 16. Dezember 2025 um 09:00 Uhr angesetzten Konkursverhandlung getilgt wurde. Vielmehr wird laut diesen Belegen einzig bestätigt, dass bei den Banken Zahlungsaufträge eingegangen sind, die aber noch nicht ausgeführt wurden. In der E-Mail vom 18. Dezember 2025, 16:43Uhr, räumte die Beschwer- degegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin denn auch ein, dass die Abwicklung der Zah- lung von CHF 17'830.00 bei der E.________ noch ausstehend und die Zahlung von CHF 21'658.00 aufgrund der fehlenden zweiten Unterschrift eines ihrer Vertreter auf dem Zahlungsauftrag von der F.________ noch nicht ausgeführt worden sei (act. 1/D S. 1 f.). Der Entscheid der Vorinstanz, das Konkurseröffnungsverfahren zufolge Zahlung abzuschreiben, beruht demnach auf einer offensichtlichen unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Er ist daher aufzuheben und über die Beschwerdegegnerin ist mangels Tilgung der Konkursforde- rung inkl. Zinsen und Kosten vor der Konkursverhandlung vom 16. Dezember 2025 der Kon- kurs zu eröffnen. 4. 4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens ist allein das Rechtsbegehren der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat. Die Gegenpartei kann sich durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht nicht entziehen. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler ("Justiz- panne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechts- mittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_106/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2.2, 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 und 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 [nicht publiziert in BGE 149 III 12] je mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdeführerin dringt im vorliegenden Verfahren mit ihren Anträgen durch. Zudem hat die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren durch ihre unzutreffende Behaup- tung im vorinstanzlichen Verfahren, die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten sei vor der Konkursverhandlung getilgt worden, letztlich verursacht. Eine Justizpanne liegt damit nicht vor, erfolgte der Fehlentscheid doch aufgrund der irreführenden Angaben der Beschwerde- gegnerin. Demgemäss rechtfertigt es sich, dieser die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf- zuerlegen. Ferner hat sie die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da sie von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beantragt wurde (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 25a AnwT und Ziffer 2.1.1 der Weisung der Justizverwaltungsabteilung des Oberge- richts Zug vom 29. Juli 2015 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug).

Seite 4/4 Urteilsspruch 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. Dezember 2025 aufgehoben und über die Beschwerdegegnerin wird der Kon- kurs eröffnet. 1.2 Das Datum der Konkurseröffnung wird festgesetzt auf 23. Februar 2026, 15:45 Uhr. 2. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 600.00 auferlegt und in ihrem Konkurs zur Kollokation angemeldet. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Beschwerdever- fahren mit CHF 800.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 1227) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Cham (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: